Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 28.06.2000

Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95   

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BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 (https://dejure.org/1997,489)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 (https://dejure.org/1997,489)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 (https://dejure.org/1997,489)
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DDR-Hochschullehrer I

Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    DDR-Hochschullehrer

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend die Zuordnung von Hochschullehrern der ehemaligen DDR teilweise erfolgreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den Mitgliedschaftsrechten ehemaliger DDR-Hochschullehrer

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 95, 193
  • NVwZ 1997, 989 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1194 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Darüber hinaus gibt es dem einzelnen Wissenschaftler ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Ihnen muß deshalb nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser Stellung entsprechende maßgebende Einfluß, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ).

    Damit entsprechende organisatorische Vorkehrungen im Interesse des einzelnen Hochschullehrers wie des Wissenschaftsbetriebs selbst funktionsgerecht greifen, ist es nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG weiter geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der organisatorischen Ordnung der Hochschulen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 66, 155 ) wie bei der Überleitung wissenschaftlichen Personals in die dort bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 43, 242 ) ein Regelungsspielraum zu.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95

    Die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    - 1 BvR 1102/95 -.

    Im Verfahren 1 BvR 1102/95 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 22. Mai 1995 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen Art. 1 Nr. 13 Buchstabe b HAnpG.

    Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1102/95 haben das Abgeordnetenhaus von Berlin, die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.

    Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1102/95 ist dagegen im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

    Die Kostenentscheidung beruht im Verfahren 1 BvR 1864/94 auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, im Verfahren 1 BvR 1102/95 auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.

    Das gleiche gilt im Ergebnis auch für die Auslagenerstattung im Verfahren 1 BvR 1102/95.

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Als Rechtfertigungsgrund kommt beispielsweise die - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotene - Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulorgane in Betracht (vgl. BVerfGE 56, 192 ).

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert den im Rahmen des wissenschaftlichen Betriebs einer Hochschule tätigen Trägern dieses Grundrechts deshalb auch die zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte und Einflußmöglichkeiten in den Organen der Hochschulselbstverwaltung (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Dabei ist als Hochschullehrer, unabhängig von seiner dienstrechtlichen Stellung, der akademische Forscher und Lehrer zu verstehen, der aufgrund der Habilitation oder eines sonstigen gleichbewerteten Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 56, 192 ).

    Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 61, 210 ; 88, 129 ) nicht mehr gewahrt.

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Daneben kommt wegen der Bedeutung, die der dienstrechtliche Status eines Professors für seine wissenschaftliche Tätigkeit haben kann, auch die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit als Prüfungsmaßstab in Betracht (vgl. auch BVerfGE 85, 360 ).

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 84, 133 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Ihnen muß deshalb nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern der Hochschule bei Entscheidungen, die unmittelbar die Lehre betreffen, der dieser Stellung entsprechende maßgebende Einfluß, und bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer zum Gegenstand haben, ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ).

    Dem Gesetzgeber kommt bei der organisatorischen Ordnung der Hochschulen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 66, 155 ) wie bei der Überleitung wissenschaftlichen Personals in die dort bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 43, 242 ) ein Regelungsspielraum zu.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Der Einigungsvertrag sah aber in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 und 5 die Möglichkeit der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung vor, die der ordentlichen Kündigung unter anderem wegen fehlender fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung und wegen mangelnden Bedarfs (vgl. auch BVerfGE 92, 140 ); Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe e und f enthält außerdem die hier einschlägigen Änderungen des Hochschulrahmengesetzes.

    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Eingriffe in dieses Grundrecht, dessen einzelne Garantien sich nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen (vgl. BVerfGE 92, 140 ), sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    a) § 118 Abs. 4 Satz 1 HG LSA verstößt nicht gegen Bundesrecht, so daß es nicht schon an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit fehlt (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

    Die zusätzliche Heranziehung von Art. 2 Abs. 1 GG ist dafür nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 93, 85 ).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Das ist in erster Linie am Maßstab der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 85, 360 ; 92, 140 ) zu überprüfen.

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 68, 319 ; 84, 133 ; 85, 360 ).

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94
    Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 61, 210 ; 88, 129 ) nicht mehr gewahrt.

    Auch muß es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, auf welche Weise er den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 56, 192 ; 61, 210 ).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94

    außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. etwa BVerfG Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 ; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 - BVerfGE 72, 175 ; Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94, 1 BvR 1102/95 - BVerfGE 95, 193 .
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 ; 102, 197 ).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Eingriffe in das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit können gerechtfertigt sein, wenn sie auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen, die den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 95, 193 ) genügt.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 1864/94   

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BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 1864/94 (https://dejure.org/2000,6396)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2000 - 1 BvR 1864/94 (https://dejure.org/2000,6396)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Prozeßgebühr - Gegenstandswert - Verfahrensbevollmächtigter - Verfassungsbeschwerden - Innerer Zusammenhang

  • Judicialis

    GVB § 118 Abs. 4 Satz 1; ; GVB § 118 Abs. 4 Satz 2; ; GVB § 118 Abs. 4 Satz 4; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 139
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 1864/94
    Dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BVerfGE 96, 251 m.w.N.).

    Eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO tritt deshalb auch bei der einheitlich von mehreren Beschwerdeführern mit einem einheitlichen Antrag gegen eine Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht ein (BVerfGE 96, 251 ).

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Demgemäß können auch mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber dieselbe Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537, 538 mwN; BVerfG, NJW-RR 2001, 139).
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

    Dabei trägt das Gericht auch der Tatsache Rechnung, dass der Verfahrensbevollmächtigte die vier Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vertreten hat und damit für mehrere Auftraggeber tätig geworden ist, wobei er daneben auch die - erfolglos gebliebene - Antragstellerin vertreten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 ​- 1 BvR 2736/08 -, ​juris, und vom 28. Juni 2000 ​- 1 BvR 1864/94 -,​Rn. 2 f, www.bverfg.de).
  • StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13

    Zu den Grundsätzen der Gegenstandswertfestsetzung im

    Von dem Vorliegen "derselben Angelegenheit" wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Es ist daher nicht von einem Auftrag, sondern von mehreren Aufträgen zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden und auch von zwei - jedenfalls ursprünglich - getrennten Verfahren auszugehen (vgl zu diesen Kriterien BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2000 - 1 BvR 1864/94 - Juris Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 15 RVG Rn. 15).

    Auch hinsichtlich der Angriffsrichtung unterscheiden sich die Beschwerden nicht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands, so dass auch die Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber nicht denselben Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

  • BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 2238/13

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und Hilfsantrag auf

    Der Prozessbevollmächtigte ist zwar für die 24 von ihm vertretenen Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden, da es hierfür regelmäßig schon genügt, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, juris, Rn. 2).

    Dies gilt auch für Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen eine Rechtsnorm richten (vgl. BVerfGE 96, 251 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris, Rn. 8).

    Dies ändert nichts an der fehlenden Identität des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, soweit in den einzelnen Verfahren mehrere Beschwerdeführer vertreten wurden, und steht auch nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts hinreichend berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2000 - 1 BvR 2437/95 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, juris, Rn. 3).

  • BVerfG, 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Der über das subjektive Interesse jedes Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Verfahren gegebenenfalls durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen der Festsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 96, 251 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, NJW-RR 2001, S. 139; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 79 ).
  • AG Elmshorn, 19.01.2011 - 49 C 57/10

    Streitwertfestsetzung und Rechtsanwaltsgebühren in Filesharing-Fällen

    Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht (Hartmann, KostG RVG, § 2 Rn. 4; BGH NJW 07, 2050 ff.; BVerfG NJW-RR 01, 139; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 2 Rn. 2-8).
  • BayObLG, 06.02.2004 - Verg 23/03

    Mehrvertretungszuschlag in Vergabesachen - Mehrere Auftraggeber als

    Ein innerer Zusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil zeitlich aufeinanderfolgende Mandate (OLG Köln JurBüro 1995, 470) von mehreren Auftraggebern (BVerfG NJW-RR 2001, 139) erteilt wurden.
  • BVerfG, 27.10.2010 - 2 BvR 2736/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung für die Enteignung zum

    Der über das subjektive Interesse jedes Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Verfahren gegebenenfalls durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen der Festsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 96, 251 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, NJW-RR 2001, S. 139; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 34a Rn. 79 ).
  • OLG Zweibrücken, 16.09.2005 - 1 U 183/04
    Dafür reicht aus, dass die verschiedenen Begehren einheitlich geltend gemacht werden können und zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl, z.B. BVerfQ NJW-RR 2001, 139; OLG Koblenz VersR 1995, 478; Senat, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 1 W 67/03).
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